Tauchsportverein Brunn am Gebirge
 

V e r e i n s s t a t u t e n
(im Anhang das Anmeldeformular !!!!)

§ 1) Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:
Der Verein führt den Namen „TSV Brunn am Gebirge“. Er hat seinen Sitz in 2345 Brunn am Gebirge und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte österreichische Bundesgebiet.

Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

Der „Tauchsportverein Brunn am Gebirge“ ist ein unpolitischer, ausschließlich gemeinnütziger, selbständiger Verein. Er ist mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet und kann eigenes Vermögen erwerben und hat seine eigenen Statuten.

§ 2) Zweck:
Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein bezweckt den Tauchsport zu verbreiten und zu fördern sowie Tauchreisen zu organisieren. Außerdem beabsichtigt der Verein die körperliche und geistige Ertüchtigung der Bevölkerung durch sportliche Betätigung positiv zu beeinflussen.

§ 3) Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel angestrebt werden

Als ideelle Mittel dienen:

Veranstaltung von Vorträgen, Tauchreisen, Diskussionsabende und Diashows; Einrichtung einer Internet-Homepage, E-Mail Adresse für Anfragen zum Thema Tauche; Ausflüge, Wanderungen und gesellige Zusammenkünfte, Austausch von Meinungen, Pflege des Kinder- und Jugendsports;

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen, Einnahmen aus der Vermietung von Tauchmaterial, Subventionen und Sponsoreinnahmen, Erträge aus Veranstaltungen.

§ 4) Arten der Mitgliedschaft:
Die Mitglieder des „TSV Brunn/Geb.“ gliedern sich in:

Ordentliche (aktive) Mitglieder; das sind solche, die sich dem Vereinsleben und der Vereinsarbeit voll widmen. Vorstandsmitglieder sind mit allen Rechten und Pflichten ordentliche Mitglieder. Außerorderntliche (unterstützende, passive und Anschlussmitglieder); das sind solche, die zur Erreichung des Vereinszwecks, vor allem durch Zahlung eines unterstützenden Mitgliedbeitrages beitragen. Ehrenmitglieder; das sind solche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein oder den Tauchsport ernannt werden.

§ 5) Erwerb der Mitgliedschaft: 
Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Eine Berufung gegen die Ablehnung ist nicht zulässig. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

§ 6) Beendigung der Mitgliedschaft: 
Die Mitgliedschaft endet durch Tod – bei einer juristischen Person als Vereinsmitglied durch Verlust der Rechtspersönlichkeit – durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

Der Austritt kann nur jeweils zum Jahresende mit einmonatiger Kündigungsfrist, schriftlich an den Vorstand erfolgen. Eine verspätete Austrittserklärung wird erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Dokument der Postaufgabe maßgeblich. Die eingeschriebene Sendung des Kündigungsschreibens wird empfohlen. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder der anderen festgesetzten Beiträge trotz dreimaliger Mahnung länger als 3 Monate im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge und sonstige Beiträge bleiben hiervon unberührt.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen ehrwidrigen Verhalten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. Aus den gleichen Gründen kann von der Generalversammlung auf Anfrage des Vorstandes die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft beschlossen werden. 

§ 7) Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen widmungsgemäß zu benützen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.

Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. Ehrenmitglieder sind davon befreit.

§ 8) Vereinsorgane:
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§ 9 und § 10), der Vorstand (§ 11 bis § 13), der Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht (§ 15). Die Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 9) Generalversammlung:
Innerhalb der ersten drei Monate jedes Jahres treten die Vereinsmitglieder zur ordentlichen Generalversammlung zusammen.

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 2/3 der stimmberechtigten (§ 7, Abs. 1, § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung kann schriftlich, per E-Mail oder durch Ankündigung auf der Internet-Homepage erfolgen.

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Weg einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder, bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit der selben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig ist. Die Generalversammlung fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Bei jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus diesem müssen insbesondere die Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und deren statutenmäßige Gültigkeit zu ersehen sein. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.  

§ 10) Aufgabenkreis der Generalversammlung:

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

Beschlussfassung über den Voranschlag.

Wahl, Bestellung und allfällige Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein.

Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außerordentliche, sowie jugendliche Mitglieder.

Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

Behandlung der Tagesordnungspunkte.

Änderung der Vereinsstatuten und freiwillige Auflösung des Vereines.

§ 11) Der Vorstand:
Der Vorstand besteht aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, Kassier sowie dem Schriftführer und deren Stellvertreter.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes des Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Ausscheidende oder frühere Vereinsmitglieder können wiedergewählt werden.

Der Vorstand wird vom Obmann schriftlich oder mündlich einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Der Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (§ 11 Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (§ 11 Abs. 9) und Rücktritt (§ 11 Abs. 10).

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder entheben. Der Vorstand ist berechtigt, Vorstandsmitglieder zu entheben, die drei aufeinander folgende Sitzungen unentschuldigt versäumt haben.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten, dieser wird jedoch erst mit der Bestellung des Nachfolgers wirksam.

§ 12) Aufgabenkreis des Vereinsvorstandes:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines unter Bedachtnahme auf die geltenden Gesetze, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Generalversammlung.

Insbesondere kommen dem Vorstand folgende Aufgaben zu:

Besorgung aller Geschäfte, die nicht statutengemäß der Generalversammlung vorbehalten sind oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

Ausarbeitung der Tagesordnung und sonstige Vorarbeiten für die Generalversammlung.

Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.

Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung.

Verwaltung des Vereinsvermögens.

Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.


§ 13) Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:
Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär; ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er überwacht die Einhaltung der gesetzlichen, sowie der statutengemäßen Bestimmungen, führt in der Generalversammlung und in den Sitzungen des Vorstandes den Vorsitz, sorgt für die Durchführung der von diesen Organen gefassten Beschlüsse und erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte. Bei Gefahr und Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Generalversammlung oder des Vorstandes unterliegen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.

Der stellvertretende Obmann vertritt den Obmann in seinen Arbeiten.

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

Der Kassier – StV vertritt den Kassier in seinen Arbeiten.

Der Schriftführer hat die Führung der Protokolle über die Generalversammlung und die Sitzungen des Vorstandes inne, erledigt die laufenden Verwaltungsaufgaben und den Schriftverkehr.

Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines sind vom Obmann zu unterfertigen.

§ 14) Die Rechnungsprüfer: 
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10, sowie des § 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.

§ 15) Das Schiedsgericht:
In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig.

§ 16) Änderung der Vereinsstatuten:
Änderung der Vereinsstatuten bedürfen eines mit mindestens 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefassten Beschlusses der Generalversammlung. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung muss mit der Einladung zur Sitzung ausgesandt werden.

§ 17) Auflösung des Vereines:
Die freiwillige Auslösung des Vereines erfolgt durch den Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung.

Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen.

Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibenden Vereinsvermögens zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb der selben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

Brunn am Gebirge, am 14. September 2002

 

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